1) Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz (z.B. Mitführen / Nutzen pyrotechnischer Gegenstände) sowie das Betäubungsmittelgesetz (z.B. Mitführen / Konsumieren von nicht verkehrsfähigen Stoffen, z.B. Marihuana) führen für volljährige Personen ab dem 18. Lebensjahr zum sofortigen Ausschluss von der durch TSO organisierten Fahrt. Die Weiter-/ Rückfahrt muss von den Betroffenen selbst organisiert werden, daraus eventuell zusätzlich entstehende Kosten werden nicht von TSO übernommen.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Erziehungsberechtigten informiert, ein Ausschluss für die aktuelle Fahrt erfolgt in diesen Fällen nicht. Bei möglichen polizeilichen Kontrollen werden wir grundsätzlich auch bei unter 18-jährigen entsprechende Missbräuche anzeigen, soweit sie uns zu dem Zeitpunkt bekannt sind.
2) Sollten wir Verstösse gegen das Jugendschutzgesetz (z.B. Spirituosenkonsum unter 18J., Alkoholkonsum jeglicher Art unter 16J.) feststellen, müssen wir die Erziehungsberechtigten informieren. Etwaige Getränke werden für den Zeitraum der Fahrt eingezogen und bei Beendigung der Fahrt nur an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt.
3) Da wir hier nicht alle Gesetzestexte aufführen können sei gesagt, dass gesetzeswidriges Verhalten (insbesondere Straftatbestände) grundsätzlich nicht toleriert wird und wir uns in diesen Fällen entsprechende Ausschlüsse von Auswärtsfahrten vorbehalten. Die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Gesetzesgrundlagen sind hier nur examplarisch aufgeführt.
4) Sollten wir etwaige Verstösse gegen Absätze 1-3 schon vor Fahrtantritt feststellen, wird eine Mitfahrt grundsätzlich ausgeschlossen, die bereits bezahlten Gebühren für Tickets, sowie die entstandenen Kosten für das von TSO organisierte Transportmittel werden nicht von TSO erstattet.
5) In allen unter den Absätzen 1-4 aufgeführten Fällen gilt, dass je nach Schwere des Vergehens (liegt im Ermessensspielraum des Vorstandes) auch mit einem Ausschluss von zukünftigen Fahrten gerechnet werden muss.
6) Sollten aufgrund eines Fehlverhalten (z.B. Sachbeschädigung, tätliche Angriffe auf Personen) weitere finanzielle Kosten für die Verursacher entstehen, ist TSO hierfür nicht haftbar zu machen.
7) Bei etwaigen Spielausfällen oder verspätetem Eintreffen nach Spielanpfiff ist TSO nicht haftbar zu machen und kann auch nicht für die Ticket- bzw. Transportmittelkosten in Regress genommen werden.
8) Bei etwaigen Fahrtpausen wird ein Zeitpunkt zur Weiterfahrt angekündigt. Das Versäumen des rechtzeitigen Zusteigens und eventuell daraus resultierende Unkosten können nicht von TSO erstattet werden.
9) Für einen etwaigen Verlust von mitgebrachten Gegenständen ist TSO nicht haftbar zu machen.